HomeFamilySteuerklasse wechseln: Ein Riesenplus beim Elterngeld

Steuerklasse wechseln: Ein Riesenplus beim Elterngeld

Oft sind es die Mütter, die für längere Zeit Eltern­geld beantragen. Sind sie vor der Geburt in der für das Eltern­geld ungüns­tigen Steuerklasse 5, sollten sie nach Bekannt­werden der Schwangerschaft möglichst schnell in die Steuerklasse 3 wechseln. Doch auch Frauen, die mit dem Wechsel spät dran sind, können ihre finanzielle Situation noch verbessern. test.de erläutert die legalen Tricks zum Eltern­geld-Antrag.

Steuerklasse vor der Geburt beein­flusst Eltern­geld

Eine güns­tige Steuerklasse vor der Geburt (Steuerklasse 3) erhöht das Netto­gehalt und damit auch das Eltern­geld nach der Geburt. Soweit der Grund­satz. Um aber nach der Geburt wirk­lich optimales Eltern­geld nach Steuerklasse 3 zu erhalten, ist es wichtig zu wissen, wie die Eltern­geld­stelle früher gerechnet hat und heute rechnet.

Frühere Rechnung. Früher ging die Eltern­geldbehörde (vereinfacht dargestellt) so vor: aus den zwölf ausgezahlten Netto­gehältern vor der Geburt errechnete die Behörde den Durch­schnitts­lohn und zahlte davon 67 Prozent als Eltern­geld.

Beispiel: Zwei Steuerklassen. War eine Mutter in dem Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt (im Jura-Deutsch: „Bemessungs­zeitraum“) die ersten zehn Monate in Steuerklasse 5 und die letzten beiden Monate in Steuerklasse 3, flossen einfach zehn Netto­gehälter nach Steuerklasse 5 und zwei Netto­gehälter nach Steuerklasse 3 in die Durch­schnitts­berechnung mit ein.

Seit 2013 rechnen die Eltern­geld­stellen so aber nicht mehr. Nun errechnet die Behörde das Eltern­geld nur noch auf Basis einer einzigen Steuerklasse, auch dann wenn die Person tatsäch­lich während des Bemessungs­zeitraum die Steuerklasse mehr­mals gewechselt hat. Jetzt gilt der Grund­satz: Die im Bemessungs­zeitraum „über­wiegende“ Steuerklasse wird zur Berechnung des vorgeburtlichen Durch­schnitts-Netto­gehalts heran­gezogen.

Im oben genannten Beispiel ist es einfach, zu bestimmen, welche Steuerklasse über­wiegt: Zehn Monate in Steuerklasse 5 stehen nur zwei Monate in Steuerklasse 2 gegen­über. Die Folge: Die Eltern­geld­stelle nimmt die „über­wiegende“ Steuerklasse 5 des Antrag­stel­lers, errechnet damit für alle zwölf Monate des Bemessungs­zeitraums (nicht nur für zehn Monate!) das durch­schnitt­liche Netto­gehalt und zahlt davon 65 Prozent als Eltern­geld aus.

Sonderfälle

Drei Steuerklassen. Manchmal sind werdende Mütter oder Väter vor der Geburt (etwa wegen einer Hoch­zeit) sogar in drei Steuerklassen.
Beispiel: Eine Frau ist erst vier Monate lang in Steuerklasse 1, dann heiratet sie und ist für fünf Monate in Steuerklasse 4, schließ­lich wechselt sie für die letzten drei Monate vor Beginn des Mutter­schutzes in Steuerklasse 3.
Ergebnis: Die Eltern­geld­stelle zahlt Eltern­geld auf Basis der „über­wiegenden“ Steuerklasse 4 aus.

Gleich­stand. Was gilt nun aber, wenn jemand Eltern­geld beantragt und im Bemessungs­zeitraum genau sechs Monate in Steuerklasse 5 und sechs Monate in Steuerklasse 3 war?
Dann ist die Steuerklasse maßgeblich, die im letzten Monat des Bemessungs­zeitraums auf der Lohn­bescheinigung stand (sozu­sagen die „jüngste“ Steuerklasse). Das ergibt sich Paragraf 2c Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Wechsel­antrag sieben Monate vor Beginn des Mutter­schutz

Für Arbeitnehme­rinnen gilt die Grund­regel: Der Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse 3 muss spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, in dem der Mutter­schutz beginnt. Diese Regel ist die logische Folge aus Paragraf 2c Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dort heißt es, dass die Steuerklasse für die Eltern­geldbe­rechnung maßgeblich ist, die im letzten Monat des Bemessungs­zeitraums auf der Gehalts­bescheinigung stand.

Regel. Bemessungs­zeitraum ist bei Arbeitnehme­rinnen der Zwölf­monats­zeitraum vor dem ersten Mutter­schutz­monat. Die Zeit des Mutter­schutzes zählt in der Regel nicht zum Bemessungs­zeitraum, weil Arbeitnehme­rinnen in dieser Zeit keinen Arbeits­lohn beziehen. Stand vor dem Mutter­schutz die Steuerklasse 3 auf dem Lohn­zettel der Arbeitnehmerin, ist diese Klasse 3 also grund­sätzlich für die Eltern­geldbe­rechnung maßgeblich.

Ausnahme. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Eltern­teil im Bemessungs­zeitraum in mehreren Steuerklassen war und eine andere als die aktuelle Steuerklasse im Bemessungs­zeitraum über­wog, also öfter auf den Lohn­zetteln stand.

Beispiel 1: Sechs Monate in Steuerklasse 3 reichen

Ist der vom Arzt errechnete Geburts­termin der 20. Dezember 2022, beginnt der sechs­wöchige Mutter­schutz am 9. November 2022. Spätestens ab Mai 2022 muss die werdende Mutter in der Steuerklasse 3 sein, um beim Eltern­geld von dieser Steuerklasse profitieren zu können. Da ein Antrag auf einen Steuerklassen­wechsel immer erst im darauf­folgenden Monat wirkt, muss die Frau den Wechsel beim Finanz­amt also im April 2022 stellen.

Vor Mutter­schutz sechs Gehälter nach Steuerklasse 3. Schafft sie den Wechsel recht­zeitig, ist sie tatsäch­lich zwar nur in den sechs Monaten vor Beginn des Mutter­schutzes in der Steuerklasse 3 – von Mai 2022 bis zum Oktober 2022 (letzter Monat mit vollem Gehalt). Das reicht aber. Die Eltern­geld­stelle behandelt die Frau dann so, als sei sie während der relevanten zwölf Monate vor der Geburt („Bemessungs­zeitraum“) in der Steuerklasse 3 gewesen. Auf Basis dieses fiktiven Netto­gehalts errechnet die Behörde dann das Eltern­geld.

Keine andere Steuerklasse über­wiegt. Zwar war die Schwangere in den ersten sechs Monaten ihres Bemessungs­zeitraums in Steuerklasse 5. Sechs Monaten in Steuerklasse 5 stehen also sechs Monate in Steuerklasse 3 gegen­über. Fürs Eltern­geld maßgeblich ist in einem solchen Fall des „Gleich­stands“ aber die aktuelle Steuerklasse, in unserem Beispiel also Steuerklasse 3. Steuerklasse 5 wäre nur dann maßgeblich, wenn diese Steuerklasse im Bemessungs­zeitraum der Schwangeren über­wogen, also auf mindestens sieben Monats­lohn­zetteln gestanden hätte.

Tipp: Nach der Geburt können die Eltern sofort wieder in die für sie unter normalen Umständen güns­tigste Steuerklassen­kombinationen zurück­kehren. Diese Änderung hat weder positive noch negative Auswirkungen auf das ausgezahlte Eltern­geld.

Das ist auch wichtig für Väter, die etwa für den Lebens­monat 13 und 14 ihres Kindes Eltern­geld beantragen wollen. Mit einem Steuerklassen­wechsel nach der Geburt ihres Kindes können sie das Eltern­geld nicht mehr beein­flussen. Die Eltern­geld­stelle errechnet ihr Eltern­geld immer auf Basis des vorgeburtlichen Nett­lohns und der maßgeblichen vorgeburtlichen Steuerklasse.

Trick bei zu spätem Steuerklassen­wechsel

Manchmal gelingt der Steuerklassen­wechsel nicht schnell genug. Dann wird eine Frau vor Beginn des Mutter­schutzes nur auf fünf volle Gehälter nach Steuerklasse 3 kommen. Das reicht in vielen Fällen nicht. Hier hilft aber ein Trick, den wir anhand von Beispiel 2 illustrieren.

Beispiel 2: Mutter­schutz einrechnen

Eine Arbeitnehmerin erwartet am 30. November 2022 ihr Kind. Der Mutter­schutz beginnt am 19. Oktober 2022. Im April 2022 erfährt die Frau von der Möglich­keit, durch einen Wechsel in Steuerklasse 3 ihr Eltern­geld zu erhöhen. Schafft sie es noch, im April 2022 den Steuerklassen­wechsel zu beantragen, kommt sie aber vor Beginn ihres Mutter­schutzes nur auf fünf Gehälter in Steuerklasse 3 (Mai 2022 bis September 2022). Das ist eigentlich zu wenig. Aber es gibt eine Rettungs­möglich­keit.

Verzicht auf Ausklammerung. Mit der jüngsten Eltern­geld-Reform hat der Gesetz­geber es (wieder) möglich gemacht, rechnerisch gegen­über der Eltern­geld­stelle auf die „Ausklammerung“ des ersten Mutter­schutz­monats zu verzichten. War die Arbeitnehmerin aus Beispiel 2 fünf Monate in Klasse 3 und verzichtet sie dann im Eltern­geld­antrag auf die Ausklammerung des Monats Oktober 2022, wird das Steuerklasse-3-Gehalt vom Oktober 2022 Teil des Bemessungs­zeitraums.

Aus fünf mach sechs. Zwar fließt der Oktober nur mit einem Teil­gehalt in die Eltern­geldbe­rechnung ein (Lohn 1. bis 18. Oktober 2022, ab 19. Oktober ist die Frau im Mutter­schutz). Diesen Nachteil macht aber meist der Vorteil wett, dass das Eltern­geld dann auf Basis von Lohn­steuerklasse 3 berechnet wird.

Wichtig: Der Verzicht auf die Ausklammerung des Mutter­schutz­monats, wie in unserem Beispiel geschildert, geschieht nur rechnerisch gegen­über der Eltern­geld­stelle. Die Frau geht normal zum 19. Oktober 2022 in Mutter­schutz. Dieser Trick steht nur Arbeitnehme­rinnen offen, deren Kind ab September 2021 geboren wurde/wird. Erst seither greift die jüngst verabschiedete Eltern­geld-Reform.

Geburts­monat zählt nicht. Wahr­scheinlich werden einige Arbeitnehme­rinnen, die vor Beginn des Mutter­schutzes sogar nur auf vier Monate in Steuerklasse 3 gekommen sind, darüber nach­denken, auch auf die Ausklammerung des zweiten Mutter­schutz­monats zu verzichten, um so auf sechs Monate in Steuerklasse 3 im Bemessungs­zeitraum zu kommen. Dieser Weg führt aber leider nicht zum Ziel. Denn der Geburts­monat selbst (in Beispiel 2: der November 2022) kann nie Teil des Bemessungs­zeitraums werden. Ferner zählen Monate ganz ohne Arbeits­lohn bei der „Welche Steuerklasse war im Bemessungs­zeitraum über­wiegend?“-Berechnung nie mit.

Alternative zum Ausklammerungs-Verzicht: Weiter­arbeiten

Wie in Beispiel 2 erläutert, hat der Verzicht auf die Ausklammerung des ersten Mutter­schutz­monats den Vorteil, dass die Arbeitnehmerin in Beispiel 2 Eltern­geld nach Steuerklasse 3 erhält, aber den Nachteil, dass der erste Mutter­schutz­monat nur als Teil­gehalt in die Errechnung des vorgeburtlichen Arbeits­lohns einfließt. Das senkt natürlich den Durch­schnitt. Arbeitnehme­rinnen, die das nicht verhindern wollen, können so vorgehen:

Beispiel 3: Mutter­schutz freiwil­lig verkürzen

Eine Arbeitnehmerin erwartet am 4. Dezember 2022 ihr Kind. Der Mutter­schutz beginnt am 24. Oktober 2022. Den Steuerklassen­wechsel müsste sie spätestens im Monat März gestellt haben, damit sie auf sechs volle Gehälter in Steuerklasse 3 kommt (April 2022 bis September 2022). Das kann aber eigentlich kaum klappen, denn der rechnerische Befruchtungs­termin war der 16. März 2022. Wahr­scheinlicher ist, dass ihre Schwangerschaft im April 2022 ärzt­lich fest­gestellt wird. Wenn sie im April 2021 noch schnell zum Finanz­amt geht, hat sie die Steuerklasse ab Mai 2022 auf dem Lohn­zettel.

Schriftliche Erklärung. Das ist eigentlich zu spät. Doch es hilft folgender Trick: Nach Paragraf 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes dürfen werdende Mütter freiwil­lig ganz oder teil­weise auf die sechs Wochen Mutter­schutz vor der Geburt verzichten. Das haben Frauen auch in der Vergangenheit schon gemacht, etwa wenn sie vor der Geburt noch ein wichtiges Projekt im Job zu Ende bringen wollten. Gegen­über dem Arbeit­geber müssen sie dafür vor Beginn des Mutter­schutzes schriftlich erklären, auf wie viele Tage Mutter­schutz sie verzichten wollen.

Monat gewonnen. Wenn die Arbeitnehmerin aus unserem Beispiel nun vom 24. Oktober 2022 bis mindestens einschließ­lich dem 31. Oktober 2022 weiter­arbeitet und insoweit auf ihren vorgeburtlichen Mutter­schutz verzichtet, wird der Monat Oktober 2022 Teil des für ihre Eltern­geldbe­rechnung relevanten zwölfmonatigen Lohn­zeitraums (Bemessungs­zeitraum November 2021 bis Oktober 2022).

Sechs gewinnt. Damit erreicht sie, dass sie in den sechs Kalendermonaten vor Beginn ihres Mutter­schutzes in Steuerklasse 3 ist (Juni 2022 bis November 2022). Das ist das Minimum, um ein Eltern­geld auf Basis von Steuerklasse 3 zu erreichen. Die Steuerklasse 3 wird dann von der Eltern­geld­stelle für die Eltern­geldbe­rechnung heran­gezogen, da im gesamten zwölfmonatigen Bemessungs­zeitraum keine andere Steuerklasse über­wiegt (§ 2c Absatz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Alternative zum Weiter­arbeiten: Rest­urlaub nehmen

Der in Beispiel 3 dargestellte Trick wird natürlich nicht jeder Schwangeren gefallen. Viele werden sich auf ihren Mutter­schutz freuen und auch nicht auf nur wenige Tage Mutter­schutz verzichten wollen. Manchmal ist das aus gesundheitlichen Gründen auch gar nicht zu empfehlen. Auch für diese Frauen gibt es eine Lösung, die den Vorteil aus Beispiel 3 (Eltern­geld auf Basis von Steuerklasse 3, volles Gehalt für Eltern­geldbe­rechnung) mit dem persönlichen Interesse der Frau (pünkt­lich zum Mutter­schutz in Jobpause gehen) kombiniert. Das veranschaulicht das folgende Beispiel.

Beispiel 4: Mutter­schutz-Verzicht und Urlaub

Erklärung. Die Frau aus Beispiel 3 erklärt gegen­über ihrem Arbeit­geber, dass sie vom 24. Oktober 2022 bis einschließ­lich 31. Oktober 2022 auf Mutter­schutz verzichtet. Gleich­zeitig nimmt sie für diesen Zeitraum Urlaub. Eine Voll­zeit­kraft kostet das fünf Urlaubs­tage.

Verschiebung. Recht­lich hat das den gleichen Effekt wie die Weiter­arbeit nach Beispiel 2: Der zwölfmonatige Bemessungs­zeitraum fürs Eltern­geld verschiebt sich um einen Monat, der Monat Oktober 2022 wird mit einem vollen Gehalt Teil des Bemessungs­zeitraums.

Erhöhung. Damit hat die Frau das Minimum von sechs Kalendermonaten in Steuerklasse 3 vor Beginn des Mutter­schutzes erreicht und bekommt das erhöhte Eltern­geld.

Tipp: Bevor eine werdende Mutter diesen Weg geht, muss natürlich jedes Paar für sich durch­rechnen, ob das Minus durch die verlorenen Urlaubs­tage durch das Plus beim Eltern­geld über­troffen wird. Wenn es nur um ein paar Tage Mutter­schutz geht, wird sich der Trick „Verzicht auf Mutter­schutz plus Urlaub“ aber oft lohnen.

Wichtig: Damit dieser Trick am Ende auch Erfolg hat, sollten Betroffene ihrem Arbeit­geber das Motiv ihres Vorgehens erläutern. Denn auf den ersten Blick klingt es ja absurd: auf Mutter­schutz zu verzichten und für den betroffenen Zeitraum dann gleich Urlaub zu beantragen. Kennt der Arbeit­geber die Beweggründe der werdenden Mutter, wird er in der Regel nichts dagegen haben. Immerhin „spart“ er ja Urlaubs­tage.

Recht­zeitig abgeben. Damit der Arbeit­geber früh­zeitig planen kann, sollten Arbeitnehme­rinnen Verzichts­erklärung und Urlaubs­antrag nicht erst kurz vor knapp abgeben. Auch die Krankenkasse sollte recht­zeitig informiert werden.

Praktisch erprobt. Von Lesern haben wir die Rück­meldung bekommen, dass der Trick „Verzicht auf Mutter­schutz gegen­über Arbeit­geber plus Urlaub“ geklappt hat, sie also auf diesem Weg die güns­tige Steuerklasse 3 als Basis für ihr Eltern­geld erreicht haben.

Sonderfall: Hoch­zeit im Bemessungs­zeitraum

test.de erreichen regel­mäßig Leser­zuschriften mit der Frage, ob sich die Steuerklasse auch rück­wirkend ändern lässt. Nein, das geht nicht.

Mit einer Ausnahme: Wer im Bemessungs­zeitraum geheiratet hat, kann anläss­lich der Heirat einen Steuerklassen­wechsel beantragen und darin eine Rück­wirkung „ab dem Monat der Heirat“ beantragen. Im aktuellen Formular zum Steuerklassen­wechsel muss dafür die Nummer 19 ange­kreuzt werden. Dazu folgendes Beispiel:

Beispiel 5: Steuerklasse rück­wirkend wechseln

Eine Arbeitnehmerin hat im Februar 2022 geheiratet. Für den 10. Oktober 2022 erwartet sie ein Kind. Am 29. August 2022 beginnt ihr Mutter­schutz. Sie muss wenigs­tens von Februar 2022 bis Juli 2022 in Steuerklasse 3 gewesen sein, um auch Eltern­geld auf Basis von der güns­tigen Steuerklasse 3 zu bekommen. Sie erfährt von der Möglich­keit, das Eltern­geld durch einen geschickten Steuerklassen­wechsel zu optimieren, aber erst im April 2022. Sofort stellt sie einen Antrag auf Wechsel in Steuerklasse 3. Normaler­weise würde dieser Antrag dann ab Mai 2022 Wirkung zeigen. Damit käme sie nur auf drei Monate in Steuerklasse 3 – zu wenig.

Aus drei mach sechs. Beantragt sie mit dem Wechsel in Klasse 3 beim Finanz­amt aber eine Rück­wirkung ab dem Monat der Heirat, kommt sie insgesamt auf sechs Monate in Steuerklasse 3 (Februar 2022 bis Juli 2022).

Neue Lohn­zettel. Zwar hat die Arbeitnehmerin für die Monate Februar 2022 bis April 2022 zunächst Gehalt und Lohn­zettel auf Basis von Steuerklasse 4 bekommen (mit der Heirat ist die Frau auto­matisch von Steuerklasse 1 in Steuerklasse 4 gewandert), aber mit ihrem Antrag auf den (rück­wirkenden) Steuerklassen­wechsel muss der Arbeit­geber den Netto­lohn dieser Monate neu berechnen und auch neue Lohn­zettel aushändigen, auf denen die Steuerklasse 3 steht. Nur diese Gehalts­bescheinigungen muss die Arbeitnehmerin später auch beim Eltern­geld­antrag einreichen.

Regeln für Beamtinnen, Soldatinnen und Väter

Da Beamtinnen und Soldatinnen kein Mutter­schafts­geld bekommen, sondern bis zur Geburt volle Bezüge erhalten, gelten für sie andere Regeln. Bei ihnen muss der Antrag auf Wechsel in die Steuerklasse 3 sieben Kalendermonate vor dem tatsäch­lichen Geburts­monat gestellt werden. Beamtinnen und Soldatinnen haben somit nach Bekannt­werden der Schwangerschaft in der Regel mehr Zeit für den Antrag.

Beispiel 6: Antrag lieber nicht zu spät stellen

Die Frau aus Beispiel 3 ist keine Arbeitnehmerin, sondern Beamtin. Das Kind kommt wie prognostiziert am 4. Dezember 2022 zur Welt. Es reicht, wenn sie den Steuerklassen­wechsel im Mai 2022 beantragt. Auf Mutter­schutz muss sie dafür nicht verzichten, denn anders als Arbeitnehme­rinnen bekommen Beamtinnen bis zur Geburt normales Gehalt.

Frühere Geburt einkalkulieren. Alle zwölf Monate bis zur Geburt, mit Ausnahme des Geburts­monats selbst, sind Teil des Bemessungs­zeitraums. Ratsam ist es für die Beamtin aber dennoch, den Antrag bereits im April zu stellen. Denn kommt das Kind früher als prognostiziert zur Welt, etwa schon im November 2022, müsste der Antrag auf Steuerklassen­wechsel beim Finanz­amt im April 2022 gestellt worden sein.

Wenn Vater und Mutter zusammen Eltern­geld beantragen

In der Praxis sind es häufig die Mütter, die für zwölf Monate Eltern­geld beantragen. Die Väter nehmen in vielen Fällen nur die zwei sogenannten Part­nermonate (So beantragen Sie Elterngeld). In dieser „klassischen“ Situation fährt das Ehepaar meist am besten, wenn die Frau in die Steuerklasse 3 wechselt und der Ehemann in der Steuerklasse 5 geht.

Antrags­frist für Väter. Beantragt indes der Ehemann mehr Eltern­geldmonate als die Mutter, ist es genau anders­herum. Da Männer nicht in Mutter­schutz gehen, gilt für sie die Antrags­frist wie bei den Beamtinnen und Soldatinnen.

Tipp: Teilt sich ein Paar die Eltern­geldmonate zu gleichen Teilen auf, sollte es vor einem Steuerklassen­wechsel genau nach­rechnen, welche Steuerklassen-Kombination vor der Geburt am meisten Eltern­geld bringt. Ein Nettolohnrechner und der Elterngeldrechner des Familien­ministeriums sind dabei eine gute Hilfe.

Sonderfall: Selbst­ständige und Angestellte mit Neben­job

Wechseln verheiratete Selbst­ständige erst mit Bekannt­werden der Schwangerschaft die Steuerklasse, hat das für sie keine positiven Auswirkungen auf die Eltern­geldhöhe. Denn bei ihnen zählt nicht das Einkommen aus dem Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt als Grund­lage für die Eltern­geldbe­rechnung, sondern in der Regel das Einkommen (sprich: der Gewinn) aus dem letzten abge­schlossenen Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr.

Beispiel: Bringt eine Selbst­ständige ihr Kind im Dezember 2022 zur Welt, zählt der Gewinn des Kalender­jahres 2021 als Berechnungs­grund­lage. Ein Steuerklassen­wechsel im Früh­jahr 2022 bringt dieser Frau folg­lich gar nichts mehr, denn er wirkt sich nicht rück­wirkend auf das Jahr 2021 aus (mehr zum Thema Eltern­geld für Selbst­ständige in unserem Special Elterngeld: Anspruch, Dauer, Höhe, Berechnung).

Misch­einkünfte. Angestellte, die nebenher selbst­ständig arbeiten (und damit sogenannte „Misch­einkünfte“ haben), werden hier wie Selbst­ständige behandelt. Das heißt: Auch bei ihnen zählt fürs Eltern­geld in der Regel das Einkommen aus dem Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr und nicht der Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt. Das gilt, wenn sie wenigs­tens einen Euro Umsatz mit diesem Neben­job entweder im Zwölf­monats­zeitraum vor der Geburt oder im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr gemacht haben. Auch diese Eltern erreichen daher mit einem Steuerklassen­wechsel ab Schwangerschaft keinen Eltern­geld-Vorteil mehr.

Geringe Neben­einkünfte aus Selbst­ständig­keit: Arbeitnehmer und Arbeitnehme­rinnen mit Einkünften aus einer selbst­ständigen Tätig­keit können für Geburten ab September 2022 beantragen, dass ihr Eltern­geld allein aus dem Arbeits­lohn der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt berechnet wird.

Das geht allerdings nur, wenn ihre Einkünfte aus der selbst­ständigen Neben­tätig­keit im Kalender­jahr vor dem Geburts­jahr und im Geburts­jahr selbst (bis zum Monat der Geburt) im Durch­schnitt weniger als 35 Euro pro Kalendermonat betrugen. Diese (sicherlich nicht sehr große) Personengruppe kann mit einem vorgeburtlichen Steuerklassen­wechsel das Eltern­geld erhöhen.

Gut für Ehren­amtliche: Eine Übungsleiterpauschale zählt nicht als Einkommen aus selbst­ständiger Tätig­keit. Das Eltern­geld einer Angestellten, die in ihrer Frei­zeit im Sport­ver­ein als Übungs­leiterin hilft, wird also (nur) auf Basis ihres Angestell­tengehalts im Zwölf­monats­zeitraum vor ihrem Mutter­schutz errechnet. Mit einem schnellen Steuerklassen­wechsel ab Schwangerschaft kann sie ihr Eltern­geld optimieren.

Tipp: Noch mehr geld­werte Steuertipps finden Sie im Finanztest Spezial Steuern.

SCHOLARSHIPS

Guide to Securing One of 300 Bill Gates Scholarships for 2023 in the US: How to Apply

As one of the world's wealthiest individuals and co-founder of Microsoft, Bill Gates recently announced a remarkable opportunity for international students looking to further...
Exit mobile version